Letzte Aktualisierung
16.07.06

Einfuhr von Katzen aus der Russischen Föderation (Anhang II; Teil C:

1. Katzen müssen gechipt sein,

 2. Impfausweis und Tollwutimpfung haben

 3. Formular der Gesundheitsbescheinigung für die nicht gewerbliche Verbringung von
    Heimtieren aus Drittländern (K(2004) 4421)

 

Ab 3. Juli 2004 gelten für Katzen neue Regelungen, die innerhalb der EU grenzüberschreitend verbracht werden.

Übergangsregelungen besagen, dass alte Pässe weiter verwendet werden dürfen, wenn sie:
- vor dem 3.7.2004 ausgestellt wurden
- noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz)
- den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises genügen (hinsichtlich Angaben zum Tier, Mikrochip, Besitzer)

Sonderregelungen gelten für Irland, das Vereinte Königreich
http://www.defra.gov.uk/news/2004/040406b.htm ,
http://www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm)

 und Schweden ( www.sjv.se/net/SJV/Home)
Quelle: DTÄBl. Mai 2004/52

hier die Schweiz

EU-Verordnung 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren ab Juli 2004 2004/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1068) Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (Text von Bedeutung für den EWR)
2003/803/EG: Entscheidung der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359) Für Reisen in Drittländer gelten deren Bestimmungen. 

Für Reisen aus Drittländern siehe Liste mit Ländern, die Tollwutstatus der EU entsprechen.

Für Tiere aus nicht gelisteten Drittländern gelten weitergehende Anforderungen (u.a. Tollwuttiter)

2004/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 646)
                                                                                                                                                                                                  Quelle: DTÄBl. Mai 2004/52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

 

© Anna und Kerstin Gerlach